Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. September 2022, mit welchen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'500.00 für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren auferlegt wurde. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen ergehen im Rahmen von prozessleitenden Verfügungen und sind nach Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO ebenfalls mit Beschwerde innerhalb von zehn Tagen anfechtbar (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 103 N 1a). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 30. September 2022 wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist gewahrt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Mit seiner Beschwerde rügt er sowohl eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Zivilkreisgerichtspräsidenten, womit zulässige Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit die Rügen des Beschwerdeführers hinreichend begründet sind (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 3.1 und 3.2). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Akten.
E. 2 Der Zivilkreisgerichtspräsident hielt in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 zusammengefasst fest, dass Aussichtslosigkeit der Begehren anzunehmen sei, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Die vom Beschwerdeführer beantragte Abänderung des Kindesunterhalts gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setze eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse seit Festlegung des Kindesunterhaltes voraus. Der Beschwerdeführer habe seine Abänderungsklage mit der neuerlichen Heirat der Kindsmutter (Beklagten) begründet, welche seiner Ansicht nach eine Reduktion des Bedarfs der Kindsmutter und der bei ihr lebenden gemeinsamen Tochter C.____ zur Folge gehabt hätte. Der Zivilkreisgerichtspräsident erwog sodann, dass mit Ziffern 6 und 7 der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 eine monatliche Unterhaltszahlung an C.____ von CHF 1'250.00 (Barunterhalt von CHF 700.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 550.00) vereinbart worden sei, wobei als Basis ausschliesslich der Bedarf des Beschwerdeführers und der unter Berücksichtigung seines Bedarfs resultierende Überschuss gedient habe. Als Überschuss sei ein Betrag von CHF 2’503.20 angenommen worden und die Parteien hätten sich auf eine hälftige Überschussteilung zwischen dem Beschwerdeführer und C.____ geeinigt, ohne sich mit deren Bedarfspositionen und mit den Bedarfspositionen der Kindsmutter im Einzelnen auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hätten die Parteien festgehalten, dass der steigende Barbedarf den Betreuungsunterhalt mit zunehmendem Alter von C.____ verdrängen werde. Auch sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer nach der Ehescheidung Vater des (nicht gemeinsamen) Kindes D.____ geworden sei, wobei die Parteien von einer Gleichbehandlung der Kinder des Beschwerdeführers ausgegangen seien. Die Scheidungsvereinbarung sei vom Zivilkreisgericht mit Urteil vom 6. Januar 2021 genehmigt worden, so dass offensichtlich alle Beteiligten von deren Angemessenheit überzeugt gewesen seien. Die anwaltlich vertretenen Parteien wie auch das Gericht hätten darauf verzichtet, die bereits bekannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur zweistufigen Methode mit Überschussverteilung strikt anzuwenden und entsprechend der Vereinbarung zu dokumentieren. An der soeben genannten Konstellation habe sich nichts geändert. Insbesondere hätten sich die Parameter, welche von den Parteien als relevant erachtet worden seien, nicht verändert. Eine Abänderungsklage bezwecke nicht, das ursprüngliche Urteil zu revidieren. Der Beschwerdeführer sei nach wie noch in der Lage, seinen Überschuss wie bis anhin mit C.____ zu teilen, selbst wenn sich ihr effektiver Bedarf verringert haben könnte. Es grenze mindestens an Rechtsmissbrauch, wenn sich der Beschwerdeführer für die Abänderung des Kindesunterhalts nun ausgerechnet auf diejenigen Parameter berufe, welche für ihn zuvor bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags keine Rolle gespielt hätten. Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bedarfszahlen für die Kindsmutter und C.____ und einer Überschussteilung von 25% für C.____ und 75% für den Beschwerdeführer würde der Unterhaltsbeitrag für C.____ gerundet mindestens CHF 1'140.00 betragen (CHF 663.15 Barbedarf, CHF 22.20 Betreuungsunterhalt und CHF 454.40 Überschussanteil), was einer Reduktion von 8.8% gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'250.00 entsprechen würde. Diese Veränderung sei derart gering, dass ein Kläger, der die Kosten selbst zu tragen hätte, bei vernünftiger Überlegung auf einen Prozess verzichten würde. Die erneute Verheiratung der Kindsmutter führe im Ergebnis offensichtlich nicht zu einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse, weshalb sich die Klage als aussichtslos erweise und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers abzuweisen sei. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert im Rechtsmittelverfahren zunächst eine nicht vollständige Wiedergabe der massgeblichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (nachfolgend auch Vorinstanz genannt). Zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen seien weitere geltende Rechtssätze zu entnehmen. In Rzn. 6 und 7 seiner Beschwerde stellt er Textpassagen aus Bundesgerichtsentscheiden und der Rechtsliteratur zur unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere zur Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nach Art. 117 lit. b ZPO, zusammen. In der Folge unterlässt es der Beschwerdeführer jedoch aufzuzeigen, weshalb die von ihm aufgeführten Rechtssätze für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidrelevant sein sollen und inwieweit die Vorinstanz diese Rechtssätze zu Unrecht nicht auf den konkreten Fall angewendet haben soll. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Es genügt daher nicht, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 ZPO behauptet wird, sondern es ist in der Beschwerdebegründung konkret darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Dazu ist es notwendig, dass sich die beschwerdeführende Partei inhaltlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; KGE BL 410 22 69 vom 17. Mai 2022 E. 1.2 mit Literaturhinweisen; KGE BL 410 20 217 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3; BSK ZPO- Spühler , 3. Aufl., 2017, Art. 321 N 4 ff., Art. 311 N 15). Vorliegend begnügt sich der Beschwerdeführer in Rz. 8 der Beschwerde auszuführen, dass die Vorinstanz die massgeblichen Rechtssätze zur unentgeltlichen Rechtspflege und namentlich zur Nichtaussichtslosigkeit unvollständig abgebildet habe. Die in der angefochtenen Verfügung dargestellten Voraussetzungen seien lückenhaft und die darauf vorgenommene Subsumtion fusse nicht auf den vollständigen anwendbaren Rechtsregeln, was eine unrichtige Rechtsanwendung darstelle. Der Beschwerdeführer unterlässt es hernach aber darzutun, welche massgeblichen Rechtssätze die Vorinstanz im hiesigen Fall konkret unberücksichtigt gelassen haben soll, welche dargestellten Voraussetzungen seiner Meinung nach lückenhaft sein sollen und welche Subsumtion durch die Vorinstanz aus welchen Gründen unvollständig sein soll. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die angeblich unberücksichtigt gebliebenen Rechtssätze hier entscheidrelevant sein würden und das Ergebnis bei korrekter Subsumtion anders ausgefallen wäre. Eine notwendige Subsumtion des Rechts auf den konkreten Fall, respektive eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, findet in Rz. 8 der Beschwerde nicht statt. Auf die Rüge der unvollständigen Wiedergabe von massgeblichen Rechtsätzen durch die Vorinstanz kann demzufolge nicht eingetreten werden. 3.2 Ohnehin trifft es nicht zu, dass Art. 117 lit. b ZPO im vorinstanzlichen Verfahren falsch angewendet wurde. In Erwägung I.2 der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 gab die Vorinstanz die langjährige und gleichbleibende kantonale Rechtsprechung zum Begriff der Aussichtslosigkeit von Rechtsbegehren im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, die sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre deckt, korrekt wieder. Sie führte dabei auch die für den konkreten Fall massgeblichen Rechtssätze auf. Danach sind solche Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (KGE BL 400 19 244 vom 9. Juni 2020 E. 10.1; Wuffli/Fuhrer , Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, § 2 Rz. 364). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGer 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.3; BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.; KGE BL 410 20 13 vom 5. Mai 2020 E. 6; 410 19 138 vom 16. Juli 2019 E. 2.1 m.w.H.; KUKO ZPO- Jent-Sørensen , 3. Aufl., 2021, Art. 117 N 33). Die Vorinstanz wendete diese Rechtssätze konkret auf den Fall an und sie kam dabei zum Schluss, dass ein Kläger, der die Kosten selbst zu tragen hätte, bei vernünftiger Überlegung auf den vom Beschwerdeführer eingeleiteten Abänderungsprozess verzichten würde. Die erneute Verheiratung der Kindsmutter habe nach Ansicht der Vorinstanz offensichtlich nicht zu einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse geführt. Die Vorinstanz beurteilte damit im Rahmen ihrer summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers zu Recht als beträchtlich geringer als die Gefahr des Unterliegens im hängigen Unterhaltsabänderungsverfahren. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wendete die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht zu streng an. Zudem ist dem Beschwerdeführer zu widersprechen, dass die Gewinnaussichten «nahezu ausgeschlossen» sein müssten, um die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren annehmen zu können. Eine unrichtige Anwendung von Art. 117 lit. b ZPO durch die Vorinstanz liegt nicht vor. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, da sich die damaligen Parteien zur Festlegung der Unterhaltsbeiträge für C.____ zwar am Bedarf des Beschwerdeführers orientiert, diesen aber nicht zum ausschliesslichen Berechnungsparameter erklärt hätten. In Ziffer 6 der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 sei ausdrücklich festgelegt worden, dass lediglich «vergleichsweise» und «unpräjudiziell für allfällige Abänderungsverfahren» vom damals aufgeführten Bedarf des Beschwerdeführers ausgegangen worden sei. In der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sei dies gänzlich unberücksichtigt geblieben. Zudem sei der Bedarf des Beschwerdeführers als nicht präjudizierend definiert worden. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass sich die damaligen Parteien in ihrer Scheidungsvereinbarung nicht im Einzelnen mit den Bedarfspositionen von C.____ und der Kindsmutter auseinandergesetzt hätten. Dadurch hätten sich die Parteien aber nicht darauf geeinigt, dass jegliche Veränderung im Bedarf von C.____ und/oder der Kindsmutter nicht zu einer Abänderung der Unterhaltsbeiträge berechtigen würde. Vermutungsweise habe die Vorinstanz damit die Rechtsprechung zum sog. caput controversum ansprechen wollen, wonach eine künftige Anpassung der Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen sei in Bezug auf bestrittene und ungewisse Punkte, welche die Parteien vergleichsweise und nach deren Willen endgültig geregelt hätten. Der Scheidungsvereinbarung der Parteien sei eine solche Regelung aber nicht zu entnehmen. Die Parteien hätten sich nicht darauf geeinigt, dass jegliche Veränderung im Bedarf von C.____ und/oder der Kindsmutter nicht zu einer Änderung der Unterhaltsbeiträge berechtigen würde. Hätten sie eine Unabänderlichkeit der Unterhaltsbeiträge - bspw. bei verändertem Bedarf von C.____ und/oder der Kindsmutter oder aus anderen Gründen - vorsehen wollen, wäre es ihnen unbenommen gewesen, dies in ihrer Vereinbarung so vorzusehen. In Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung hätten die Parteien ausdrücklich vorgesehen, dass die Unterhaltsbeiträge bei veränderten Verhältnissen nach Art. 286 Abs. 2 ZGB angepasst werden könnten. Die Parteien hätten in der Vereinbarung keine Einschränkung vorgenommen, wonach etwa nur die Veränderung gewisser Parameter zu einer Abänderung berechtigen würde und andere nicht. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach erstens der steigende Barbedarf mit zunehmendem Alter von C.____ den Betreuungsunterhalt verdrängen werde, zweitens die Scheidungsvereinbarung gerichtlich genehmigt worden sei und daher alle Beteiligten von deren Angemessenheit überzeugt gewesen seien, sowie drittens die Parteien auf eine strikte Anwendung der damals bereits bekannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Methode mit Überschussverteilung verzichtet hätten, seien unzutreffend respektive nicht von Relevanz. Aus diesen Feststellungen könne keine Unabänderlichkeit der Unterhaltsbeiträge bei künftig verringertem Bedarf des Kindes und der Kindsmutter abgeleitet werden. Die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz würden eine unrichtige Feststellung und Würdigung des Sachverhalts darstellen und seien überdies in unrichtiger Anwendung von Art. 117 ZPO erfolgt. 4.2 Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt der durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation schlüssig darzulegen und ihre Mittellosigkeit sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren in der Hauptsache zumindest glaubhaft zu machen. Als Beweismittel sieht Art. 254 Abs. 1 ZPO für summarische Verfahren ausschliesslich den Urkundenbeweis vor, der allerdings durch andere Beweismittel ergänzt werden kann, wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 119 N 3, 8; Wuffli/Fuhrer , Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, § 2 Rz. 406). Bei Geltung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes hat sich die gesuchstellende Partei neben den anspruchsbegründenden Umständen auch über die Beweismittel zu äussern (BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 m.w.H.). Die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren sind regelmässig zu Prozessbeginn und auf der Grundlage der Umstände zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung summarisch zu prüfen (BGer 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 4; BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.; Wuffli/Fuhrer , Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, § 2 Rz. 403). Erscheint es sowohl möglich, den Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich herzuleiten, als auch die behaupteten Tatsachen beweisen zu können, liegt keine Aussichtslosigkeit vor, soweit auch keine faktischen Gründe wie z.B. ein kleiner Streitwert oder hohe Gerichtskosten dagegen sprechen. Betreffend die im Hauptverfahren zu beweisenden Tatsachen ist auf die vorhandenen Akten abzustützen und eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Ein eigentliches Beweisverfahren ist hingegen nicht durchzuführen (BGer 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 4; Wuffli/Fuhrer , Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, § 2 Rz. 404 m.w.H.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten hat demnach zwar durchaus mit einer gewissen Genauigkeit zu erfolgen, wobei die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum eröffnet (BGer 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4). In keinem Fall soll dies aber dazu führen, dass der Hauptprozess in das summarische Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vorverlagert wird (BGer 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 4; Wuffli/Fuhrer , Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, § 2 Rz. 405). Insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus in alle möglichen Richtungen abzuklären und sämtliche Behauptungen von Amtes wegen zu überprüfen. Nur wo der Sachverhalt unklar ist, hat es weitere Abklärungen zu treffen (BGer 4A_114/2013, E. 4.3.1). 4.3 Im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer beantragten Unterhaltsanpassung nach Art. 286 Abs. 2 ZPO war im vorinstanzlichen Verfahren summarisch zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse seit der damaligen Unterhaltsfestsetzung glaubhaft dargetan war. Der Beschwerdeführer begründete seine Abänderungsklage mit der neuerlichen Heirat durch die Kindsmutter und der damit einhergehenden Reduktion ihres Bedarfs und desjenigen von C.____, welche eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse darstellen würden. Die Vorinstanz erwog demgegenüber, dass sich die von den Parteien damals als relevant erachteten Parameter im Hinblick auf die Unterhaltsfestsetzung nicht verändert hätten. Diese vorinstanzliche Auslegung der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 ist nicht zu beanstanden. Gemäss dem klaren Wortlaut der Scheidungsvereinbarung wurde der Unterhaltsbeitrag für C.____ von monatlich CHF 1'250.00 (davon vorderhand CHF 700.00 Barunterhalt und CHF 550.00 Betreuungsunterhalt) auf Basis einer Bedarfsrechnung des Beschwerdeführers festgelegt. Dabei gingen die Kindseltern laut Ziffer 6 der Vereinbarung vergleichsweise von einem monatlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers von CHF 2'562.25 aus (Grundbetrag CHF 1'000.00, Wohnkostenanteil CHF 685.00, Krankenkassenprämie KVG 2021 CHF 417.25, Verpflegung CHF 210.00, Mobilität CHF 200.00, Gesundheitskosten CHF 50.00, vergleichsweise ohne den Bedarf von D.____ und ohne Steuern). Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers wurde auf monatlich CHF 5'065.45 festgelegt, was zu einem monatlichen Überschuss des Beschwerdeführers von CHF 2'503.20 führte. Gemäss Ziffer 6 der Scheidungsvereinbarung verfolgten die Kindseltern das Ziel, die gemeinsame Tochter C.____ und das nicht gemeinsame Kind D.____ möglichst gleich zu behandeln. Gemäss der nachfolgenden Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung einigten sich die Kindseltern «vor diesem Hintergrund» auf monatliche Unterhaltsbeiträge für C.____ von CHF 1'250.00 vorderhand bis zum 18. Altersjahr von C.____, vorbehältlich Art. 277 Abs. 2 ZGB. In Ziffer 10 der Scheidungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Unterhaltsregelung auf die Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von CHF 5'065.45, der Kindsmutter von CHF 2'325.00 und der Tochter C.____ von CHF 367.00 (Kinderzulagen, Differenzzulagen und Prämienverbilligung) basieren würde. Das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, pflichtet daher der Vorinstanz bei, dass die effektiven Bedarfszahlen der Kindsmutter und von C.____ keine relevanten Grössen für die Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags in der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 darstellten. Der Scheidungsvereinbarung wurde dementsprechend keine Berechnung der Bedarfszahlen der Kindsmutter und von C.____ beigefügt. Hinzu kommt, dass die Kindseltern in Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung explizit vorsahen, dass der Betreuungsunterhalt mit zunehmendem Alter von C.____ vom mutmasslich steigenden Barbedarf verdrängt würde. Mit dieser Regelung wurden Veränderungen im Bedarf von C.____ und der Kindsmutter bereits vorausgegriffen und die Kindseltern einigten sich darauf, dass nicht jede Veränderung im Bedarf von C.____ oder der Kindsmutter zu einer Unterhaltsanpassung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZPO berechtigen würde. Folglich kann dem Beschwerdeführer zum einen nicht gefolgt werden, dass die Bedarfszahlen von C.____ und/oder der Kindsmutter für die Vertragsparteien relevante Grössen für die Festsetzung des Kindsunterhaltsbeitrags in der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 dargestellt hätten. Zum anderen unterlässt es der Beschwerdeführer in der Abänderungsklage konkret darzulegen, dass die von ihm geltend gemachten Änderungen im Bedarf C.____ und der Kindsmutter nicht von der Regelung in Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung erfasst, sondern eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZPO darstellen würden. Soweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren argumentiert, dass weder die gerichtliche Genehmigung und Bestätigung der Angemessenheit der Scheidungsvereinbarung, noch die von ihm bestrittene Nichtanwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Methode mit Überschussverteilung eine Unveränderlichkeit der Kindsunterhaltsbeiträge bei künftig reduziertem Bedarf von C.____ und/oder der Kindsmutter begründe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt in Bezug auf seine Hinweise, dass sein Bedarf in der Scheidungsvereinbarung lediglich «vergleichsweise» und «unpräjudiziell für allfällige Abänderungsverfahren» festgelegt wurde und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vermutungsweise an die Rechtsprechung zum sogenannten «caput controversum» angesprochen haben soll. Die Erfolgschancen der Abänderungsklage vom 31. Mai 2022 erweisen sich auf der Grundlage der Vorbringen des Beschwerdeführers als äusserst gering, weshalb sie die Vorinstanz zu Recht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet hat. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, selbst wenn die damaligen Parteien festgestellt hätten, dass der Betreuungsbedarf mit zunehmendem Alter von C.____ durch einen erhöhten Barbedarf verdrängt würde, sei diese Feststellung falsch gewesen. Nachweislich habe sich der Bedarf von C.____ nämlich aufgrund der Reduktion ihres Wohnkostenanteils als Folge der Neuverheiratung der Kindsmutter verringert, wodurch eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Bedarfszahlen von C.____ würden sich aus der Berechnungstabelle ergeben, welche vom Beschwerdeführer als Beilage 3 eingereicht und ausdrücklich als «unpräjudiziell» bezeichnet worden sei. Im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage vom 31. Mai 2022 habe sich dem Beschwerdeführer die aktuelle finanzielle Situation von C.____ und der Kindsmutter nur teilweise erschlossen, weshalb entsprechende Editionsbegehren gestellt worden seien. Gestützt auf die einverlangten Unterlagen habe der Beschwerdeführer an der Einigungsverhandlung vom 10. August 2022 eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge eingereicht, welche einen monatlichen Barbedarf von C.____ von CHF 646.95 und - zufolge eines fehlenden Mankos der Kindsmutter - keinen Betreuungsunterhalt vorgesehen habe. Vom verbleibenden Überschuss beim Beschwerdeführer sei C.____ unpräjudiziell ein Überschussanteil von CHF 60.68 zugewiesen worden, woraus ein Unterhaltsbeitrag von CHF 707.63 resultiert habe. Diese Neuberechnung sei der Vorinstanz bekannt gewesen und sie hätte in ihrer Eventualbegründung auf diese abstellen müssen. Gegenüber dem in der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'250.00 liege eine Reduktion von 43.4% vor, womit die Erheblichkeitsgrenze als erreicht zu betrachten sei. Die Vorinstanz habe in ihrer Eventualbegründung für C.____ einen Überschussanteil von 25% zugewiesen, ohne dies auch nur annähernd zu begründen. Am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost habe sich eine Praxis etabliert, wonach einem Kind ein Überschussanteil von 15% zuzuweisen sei, weshalb der Beschwerdeführer den Überschussanteil für C.____ vorläufig mit CHF 60.68 beziffert habe. Würde der Überschuss nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe verteilt werden, würde der Überschussanteil für C.____ 16.6% bzw. CHF 67.40 betragen, womit die Veränderung längst über der geforderten Erheblichkeitsgrenze läge. Sodann verfalle die Vorinstanz in unrichtige Rechtsanwendung, weil sie das Gesuch des Beschwerdeführers entgegen Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht summarisch geprüft, sondern das bevorstehende Beweisverfahren vorweggenommen habe. Sowohl bei ihm als auch bei C.____ und der Kindsmutter hätten sich betreffend Einkommen und Bedarf nachweislich Änderungen eingestellt. Es sei diesbezüglich Beweis zu führen, Beweise abzunehmen und eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Rechtsprechungsgemäss sei bei der Neufestsetzung der Kinderalimente die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktualisieren, wobei auch unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürften. Die Vorinstanz habe nicht erkannt, dass die zahlreichen komplexen und umstrittenen Fragen weiterer Beweisabnahmen bedurft hätten. Hingegen habe sich die Vorinstanz über das noch durchzuführende Beweisverfahren hinweggesetzt und die summarische Prüfungspflicht verletzt. 5.2 Ob eine behauptete Änderung erheblich ist, beurteilt sich nach gerichtlichem Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte bezüglich Dauer und Höhe des Unterhaltsbeitrags. So kann bei einem geringen Unterhaltsbeitrag auch eine eher geringfügige Schwankung bereits Grund zur Abänderung geben. Eine Unterhaltsabänderung kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Unterhaltslast unter Berücksichtigung der im ersten Urteil berücksichtigten Kriterien nunmehr ungleich zwischen den Elternteilen verteilt ist, insbesondere wenn der ursprünglich festgelegte Beitrag angesichts der neuen Sachlage ungebührend belastend wird (BGE 134 III 337 E. 2.2.2; BGer 5A_190/2020 vom 30. April 2021 E. 3). Das Gericht kann sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass bei einem Elternteil eine Änderung der Situation eingetreten ist, sondern es hat sämtliche Elemente, die bei der ursprünglichen Festlegung des Unterhalts berücksichtigt wurden, zu aktualisieren und auf dieser Basis zu prüfen, ob die früher getroffene Unterhaltsaufteilung zwischen den Eltern angesichts der neuen Umstände unausgewogen erscheint. Erst wenn dies bejaht wird, ist der Kindesunterhalt neu festzulegen (BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 286 N 11b). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Änderungsgrundes und dessen Erheblichkeit ist das Datum des Einreichens der Abänderungsklage (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_230/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.1 m.w.H.), weshalb im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Bedarfstabelle des Beschwerdeführers, welche dieser mit seiner Abänderungsklage vom 31. Mai 2022 eingereicht hatte, für die Prüfung der Erheblichkeit der Veränderung und der Prozessaussichten verwendet hat. Irrelevant ist hierbei, dass der Beschwerdeführer seine Berechnungstabelle als unpräjudiziell bezeichnet hat. Die Überschussverteilung der Vorinstanz, welche in Nachachtung der gleich zu behandelnden Kinder des Beschwerdeführers und offensichtlich in Anwendung der Teilungsregel nach grossen und kleinen Köpfen dem Beschwerdeführer und seinem Kind D.____ 75% und C.____ 25% des Überschusses zugewiesen hat, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Die Überschussverteilung hat in Anwendung des richterlichen Ermessens und fallbezogen in Beachtung der Gesamtumstände zu erfolgen, so dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht in jedem Fall einem Kind jeweils 15% des Überschusses zuzuweisen ist. Ergänzend ist zur Überschussverteilung im hier zu beurteilenden Fall anzumerken, dass es auch sachgerecht gewesen wäre, C.____ einen höheren Überschussanteil im Verhältnis zu D.____ zu gewähren, da der Beschwerdeführer den mit ihm lebenden Sohn D.____ mehr betreut als C.____. Bei höherer Naturalleistung sinkt die finanzielle Leistungspflicht entsprechend. 5.3 Das Ergebnis der Vorinstanz, welche unter Berücksichtigung der Neuverheiratung der Kindsmutter und gestützt auf die Berechnung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2022 einen geänderten Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'140.00 errechnete, ist sachlich begründet und willkürfrei in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens ermittelt worden. Zudem kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass sich vorliegend keine komplexe Sachlage präsentierte, weshalb keine weitergehenden Abklärungen oder die Beantwortung von umstrittenen Fragen mithilfe weiterer Beweisabnahmen notwendig waren, um den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beurteilen zu können. Ansonsten würde das eigentliche Beweisverfahren vorweggenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Heirat zu einer wirtschaftlichen Besserstellung der Kindsmutter geführt habe, welche ebenfalls zu berücksichtigen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss eine wirtschaftliche Verbesserung des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils grundsätzlich dem Kind zugutekommt und daher nicht zu berücksichtigen ist, soweit nicht das Gleichgewicht der Belastung aller Beteiligten in Frage gestellt wird (BGE 134 III 337 E. 2.2.2; 108 II 83 E. 2; BGer 5A_7/2016 vom 15. Juni 2016 E. 5.3; BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 286 N 13). Der in der Scheidungsvereinbarung angeführte Betreuungsunterhalt darf demnach nicht einzig aufgrund eines höheren Einkommens der Kindsmutter gekürzt werden. Durch die Neuverheiratung der Kindsmutter hat sich das Gleichgewicht der Belastung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter nicht wesentlich verändert, wie sich aus der oben beschriebenen Berechnung der Vorinstanz ergibt, denn es gilt diesbezüglich einerseits zu beachten, dass die finanzielle Situation des heutigen Ehegatten der Kindsmutter insofern unbeachtlich ist, als der Stiefelternunterhalt gegenüber der Unterhaltspflicht der Eltern, der Anzehrung des Kindsvermögens, der Verwandtenunterstützung und gar gegenüber der Sozialhilfe subsidiär ist (BGE 120 II 285 E. 2b; BGer 5A_440/2014 vom 20. November 2014 E. 4.3.2.2; BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 286 N 14 und Art. 278 N 8; Coskun-Ivanovic , Betreuungsunterhalt zu Lasten des rechtlichen Stiefelters?, in: Jusletter 31. Oktober 2022 Rz. 13). Andererseits wäre die Einkommensreduktion des Beschwerdeführers nur dann eine zu berücksichtigende Veränderung, wenn die Reduktion ohne Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers eingetreten wäre (BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 286 N 14, mit Hinweis auf BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine fehlende Einflussmöglichkeit seinerseits behauptet. Auf Grundlage der Vereinbarung zwischen ihm und seinem Arbeitgeber vom 11. April 2022 (Klagebeilage 6) kann zudem nicht auf eine unfreiwillige Pensumsreduktion des Beschwerdeführers geschlossen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an der Einigungsverhandlung vom 10. August 2022 zu Protokoll gab, dass der tiefere Grundbetrag sowie die geänderten Wohnkosten der Kindsmutter infolge ihrer Heirat ihn zur Abänderungsklage bewogen hätten. Sein geringeres Einkommen habe darauf keinen Einfluss gehabt. Solange er das Manko decken könne, spiele die Lohnreduktion keine Rolle (Verhandlungsprotokoll S. 1). Es liegt daher keine falsche Rechtsanwendung vor, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer summarischen Prüfung der Erheblichkeit der geltend gemachten Veränderungen nicht auf das reduzierte Einkommen des Beschwerdeführers abstellte, zumal die Reduktion per 1. Mai 2022 - d.h. wenige Wochen vor Einreichung der Abänderungsklage - die Voraussetzung einer unvorhergesehenen, erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse nach Art. 286 Abs. 2 ZGB offensichtlich nicht erfüllte. Die Vorinstanz ging zu Recht vom Überschuss des Beschwerdeführers von monatlich CHF 2’503.20 gemäss der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 aus, zog davon den behaupteten reduzierten Bar- und Betreuungsbedarf für C.____ ab (CHF 663.15 und CHF 22.20, Klagebeilage 3) und wies vom restanzlichen Überschuss des Beschwerdeführers von CHF 1'817.65 25% C.____ (CHF 454.40) und 75% dem Beschwerdeführer und D.____ zu (dazu bereits vorstehende Erwägung 5.2). Die Vorinstanz gelangte so zu einem veränderten Unterhaltsbeitrag für C.____ von mindestens CHF 1’140.00, was einer Reduktion von 8.8% gegenüber dem in der Scheidungsvereinbarung festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'250.00 entspricht. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, stellt diese Unterhaltsreduktion von 8.8% keine erhebliche Veränderung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 286 Abs. 2 ZGB dar, womit die Chancen auf einen erfolgreichen Abänderungsprozess äusserst gering sind und kaum als ernsthaft bezeichnet werden müssen. Auch unter Zugrundelegung des um rund CHF 16.00 tieferen Barbedarfs von C.____ gemäss der aktualisierten Unterhaltstabelle des Beschwerdeführers vom 10. August 2022 würde die Unterhaltsreduktion rund 9.8% betragen (CHF 646.95 + CHF 22.20 + CHF 458.50 = CHF 1'127.65) und mangels erheblicher Veränderung ebenfalls keine Abänderung nach Art. 286 Abs. 2 ZGB rechtfertigen. Selbst wenn nach der (unrichtigen) Meinung des Beschwerdeführers der Betreuungsunterhalt von CHF 22.20 unberücksichtigt bleiben würde, wäre die Erheblichkeitsgrenze im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB immer noch nicht erreicht, da nach wie vor kein relevantes Ungleichgewicht der Unterhaltslast zwischen den Kindseltern im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung bestehen würde. Die Rügen des Beschwerdeführers sind demnach allesamt unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene zivilkreisgerichtliche Verfügung vom 21. September 2022 zu bestätigen ist.
E. 6 Zusammenfassend lässt sich unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen festhalten, dass der Beschwerdeführer seine Abänderungsklage vom 31. Mai 2022 mit behaupteten erheblichen Veränderungen im Bedarf von C.____ und/oder der Kindsmutter als Folge der Neuverheiratung der Kindsmutter begründete. Nachdem die Bedarfszahlen der Tochter C.____ und der Kindsmutter gemäss der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 keine Grundlage für die Festlegung der Kindsunterhaltsbeiträge für C.____ darstellten, können die Erfolgsaussichten der Abänderungsklage als äusserst gering bezeichnet werden. Selbst wenn die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Bedarfszahlen von C.____ und der Kindsmutter im Rahmen von Art. 286 Abs. 2 ZGB berücksichtigt würden, müsste die Erheblichkeit der Veränderungen verneint werden, weil die Veränderungen zu einer Reduktion von unter 10% des Kindsunterhaltsbeitrags von C.____ führen würden. Eine solche Veränderung führt vorliegend angesichts der bestehenden finanziellen Verhältnisse auf beiden Seiten offensichtlich nicht zur einer ungleichen Verteilung der Unterhaltslast zwischen den Elternteilen. Die Neuverheiratung der Kindsmutter führte augenscheinlich nicht zu einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB, womit die Rechtsmittelrügen des Beschwerdeführers abzuweisen sind, soweit auf diese eingetreten werden kann, und der vorinstanzliche Entscheid vom 21. September 2022 bezüglich Aussichtslosigkeit der Abänderungsbegehren zu bestätigen ist. 7.1 Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten für das vorliegende Verfahren zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies betrifft jedoch einzig das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, welche sich laut Art. 95 Abs. 1 ZPO aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Rechtsprechung folgend und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem unterliegenden Beschwerdeführer gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 600.00 aufzuerlegen. Eine Partei- oder Umtriebsentschädigung ist weder dem Beschwerdegegner noch der Kindsmutter zuzusprechen, zumal Letztere im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war und in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2022 keinen Kostenantrag gestellt hat. 7.2 Der Beschwerdeführer ersucht auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren für den Fall, dass ihm Prozesskosten auferlegt würden, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die in der vorstehenden Erwägung 3.3 wiedergegebenen Rechtssätze zur Aussichtslosigkeit der Begehren gelten auch für das Rechtsmittelverfahren. Namentlich sind Rechtsmittelbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Es hat sich gezeigt, dass die Rechtsmittelbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet waren. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 21. September 2022 hatte von Beginn an geringste Chancen auf Erfolg, weshalb sie als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet werden muss. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Selbst bei Nichtaussichtslosigkeit der zweitinstanzlichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers müsste sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zufolge fehlender Bedürftigkeit abgewiesen werden. Einkommenseitig ist dem Beschwerdeführer zusätzlich zum geltend gemachten Nettolohn von monatlich CHF 4'178.50 ein Zuschlag für Überstunden/Überzeit/Feiertags-, Wochenend- und Nachtarbeiten von mindestens CHF 100.00 pro Monat anzurechnen (nebst dem Zuschlag von CHF 40.75 gemäss Lohnausweis 2021), zumal ihm alleine in den Monaten Februar 2022 und März 2022 entsprechende Zuschläge in Höhe von insgesamt rund CHF 730.00 ausbezahlt wurden. Dem Nettoeinkommen von gesamthaft CHF 4'278.50 ist ein Grundbedarf des Beschwerdeführers von CHF 3'952.00 entgegenzustellen, welcher sich wie folgt berechnet: CHF 850.00 Grundbetrag für den im Konkubinat lebenden Beschwerdeführer CHF 200.00 Grundbetrag für Sohn D.____ CHF 157.50 15%-Zuschlag auf die Grundbeträge gemäss Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege CHF 373.00 Wohnkostenanteil des Beschwerdeführers im Verhältnis 2 grosse/3 kleine Köpfe, wobei vom Total von CHF 2'124.85 (Klagebeilage 9) die Amortisationszahlungen von CHF 318.90 und der lediglich behauptete Unterhalt von CHF 500.00 in Abzug zu bringen sind (resultierend CHF 1'306.00), unabhängig von den monatlichen Zahlungen an die Konkubinatspartnerin (Klagebeilagen 59 bis 61), zumal die Liegenschaft im Eigentum der Konkubinatspartnerin steht (Klagebeilagen 12, 56), welche über ein ungleich höheres Monatseinkommen von netto mehr als CHF 11'000.00 verfügt (Kinderzulagen abgezogen, zzgl. allf. 13. Monatslohn, vgl. Klagebeilagen 26 bis 28) CHF 93.00 hälftiger Wohnkostenanteil D.____ im Verhältnis grosse/kleine Köpfe (CHF 186.55/2), die andere Hälfte ist der Kindsmutter/Konkubinatspartnerin anzurechnen CHF 415.00 Prämie für die obligatorische Krankenversicherung des Beschwerdeführers; Prämien für Zusatzversicherungen werden bei der Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigt CHF 62.00 hälftige Prämie für die obligatorische Krankenversicherung von D.____ CHF 123.35), die andere Hälfte ist der Kindsmutter/Konkubinatspartnerin anzurechnen CHF 120.00 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung am Montag, Donnerstag und Freitag (jeweils CHF 10.00 pro Tag); am Dienstag- und Mittwochnachmittag hat der Beschwerdeführer frei und kann sich die Mittagsmahlzeit zuhause zubereiten CHF 50.00 praxisgemässe Pauschale für selbstgetragene Gesundheitskosten des Beschwerdeführers, obwohl er gemäss Berechnungstabelle vom 10. August 2022 CHF 30.00 geltend gemacht hat CHF 12.50 praxisgemässe Pauschale für selbstgetragene Gesundheitskosten von D.____ (CHF 25.00), hälftiger Anteil ist der Kindsmutter/Konkubinatspartnerin anzurechnen CHF 80.00 Pauschale für Kommunikation CHF 40.00 Pauschale für Versicherungen CHF 80.00 praxisgemässe Anrechnung der Kosten für ein unübertragbares Monats-Abonnement für den regionalen öffentlichen Verkehr als Mobilitäts-/Arbeitswegkosten des Beschwerdeführers; sein Arbeitgeber hat lediglich die Verwendung seines privaten Fahrzeugs für Fahrten zu den verschiedenen Baustellen bestätigt, nicht hingegen, dass keine Service-Fahrzeuge für Baustellenfahrten bereitgestellt würden und der Beschwerdeführer berufsbedingt auf die Verwendung seines Privatfahrzeugs angewiesen sei; wäre dies so, müsste der Arbeitgeber entsprechende Auslagen vergüten CHF 1'250.00 Unterhaltsbeitrag für C.____ CHF 169.00 laufende Steuerbelastung gemäss kantonalem Steuerrechner bei einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'278.50/CHF 51'342.00, abzüglich Unterhaltsbeiträge C.____ CHF 15'000.00 und den zulässigen Steuerabzügen bei einem 80%-Pensum gemäss den eingereichten Steuerunterlagen CHF 3’952.00 Der Beschwerdeführer ist in der Lage, einen Überschuss von monatlich CHF 326.50 zu generieren, der es ihm möglich und zumutbar macht, die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'332.45 (Gerichtsgebühr von CHF 600.00 und Honorar des eigenen Rechtsvertreters von CHF 2'732.45) rechtsprechungsgemäss bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.4; KGE BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 6.2; 410 14 49 vom 29. April 2014 E. 6). Damit ist er nicht bedürftig im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO.
Dispositiv
- ://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids CHF 600.00 in die Gerichtskasse einzubezahlen. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 8. November 2022 (410 22 211) Zivilprozessrecht Unentgeltliche Rechtspflege/Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nach Art. 117 lit. b ZPO Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A.____, vertreten durch Advokat Michael Blattner, Advokatur Sissach, Bischofsteinweg 15, Postfach 182, 4450 Sissach, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost , Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach, Beschwerdegegner Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreis- gerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. September 2022 A. Mit einer am 31. Mai 2022 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (nachfolgend: Zivilkreisgericht) eingereichten Klage verlangte A.____ gegen B.____ die Abänderung des Ehescheidungsurteils der Präsidentin des Zivilkreisgerichts vom 6. Januar 2021. Konkret beantragte er die Abänderung von Ziffer 7 der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 dergestalt, dass er B.____ für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C.____, geboren am 14. November 2018, mit Wirkung ab 1. Juni 2022 einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 750.00 (Barunterhalt i.e.S. von CHF 660.00, Betreuungsunterhalt von CHF 20.00 und Überschussbeteiligung von CHF 70.00) zu bezahlen habe, unter o-/e-Kostenfolge inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, wobei ihm eventualiter die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter, Advokat Michael Blattner, zu bewilligen und er somit von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu dispensieren sei. B. Der angerufene Zivilkreisgerichtspräsident verzichtete in der Folge mit Verfügung vom 1. Juni 2022 vorläufig auf die Einforderung eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, dass über das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Am 9. Juni 2022 ersuchte B.____ (nachfolgend: Beklagte oder Kindsmutter) um kostenfällige Abweisung der Abänderungsklage mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags mangels erheblicher Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt seien. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 beantragte die Beklagte auch für sich im Eventualfall die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin, Advokatin Lisa Eisenhut-Hug. C. Nach gescheiterten Vergleichsgesprächen im Rahmen der am 10. August 2022 durchgeführten Einigungsverhandlung setzte der Zivilkreisgerichtspräsident mit Verfügung vom 10. August 2022 dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Klagebegründung an. Gleichzeitig forderte er die Parteien zur Einreichung aktueller Einkommens- und Bedarfsunterlagen auf und kündigte den Entscheid über die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege an. Dieser Entscheid erging am 21. September 2022. Darin wies der Zivilkreisgerichtspräsident die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers (Dispositivziffer 1) und der Beklagten (Dispositivziffer 2) ab. Zudem setzte er dem Kläger eine Frist bis 12. Oktober 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'500.00 an (Dispositivziffer 3). D. Gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 21. September 2022 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. September 2022 Beschwerde bei der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit den Begehren, es seien die Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren gutzuheissen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 und 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung seines erstinstanzlichen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an das Zivilkreisgerichtspräsidium zurückzuweisen, unter o-/e-Kostenfolge inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, wobei ihm eventualiter auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er somit von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die aufschiebende Wirkung für seine Beschwerde, eine umgehende Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie den Beizug der erstinstanzlichen Verfahrensakten. E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 verzichtete das Gerichtspräsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und erteilte der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung, als dass die Vorinstanz nach dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid gegebenenfalls eine neue Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses zu setzen hätte. Das Gerichtspräsidium stellte sodann den Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren nach Eingang der erstinstanzlichen Akten oder mit dem Hauptentscheid in der Sache in Aussicht, ordnete den Beizug der erstinstanzlichen Akten an und liess die Beschwerde an das Zivilkreisgericht zur Stellungnahme sowie an die Kindsmutter zur fakultativen Stellungnahme zugehen. F. Der Präsident des Zivilkreisgerichts verfügte daraufhin am 11. Oktober 2022 auf Antrag des Beschwerdeführers die Sistierung des erstinstanzlichen Abänderungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens. Zudem nahm er dem Beschwerdeführer die Fristen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren sowie zur schriftlichen Klagebegründung vorläufig ab. G. Am 14. Oktober 2022 zeigte Advokatin Lisa Eisenhut-Hug der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts an, das Mandatsverhältnis mit der Kindsmutter beendet zu haben. Gleichentags reichte die nunmehr unvertretene Kindsmutter ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 30. September 2022 ein, worin sie auf die erstinstanzlichen Akten und insbesondere auf ihre Eingabe vom 9. Juni 2022 (vgl. dazu vorstehende lit. B) hinwies. Der Zivilkreisgerichtspräsident liess sich seinerseits mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 zur Beschwerde vernehmen. Er hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 fest und begründete, weshalb die Beschwerde aus seiner Sicht abgewiesen werden müsse. H. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurden die eingegangenen Stellungnahmen unter den Verfahrensbeteiligten ausgetauscht, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das freiwillige Replikrecht geschlossen und der Beschwerdeentscheid aufgrund der Akten angekündigt. I. In den nachfolgenden Erwägungen werden die Begründungen der Anträge des Beschwerdeführers sowie des Zivilkreisgerichtspräsidenten zusammengefasst wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Beschwerde rechtserheblich sind. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. September 2022, mit welchen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'500.00 für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren auferlegt wurde. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen ergehen im Rahmen von prozessleitenden Verfügungen und sind nach Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO ebenfalls mit Beschwerde innerhalb von zehn Tagen anfechtbar (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 103 N 1a). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 30. September 2022 wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist gewahrt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Mit seiner Beschwerde rügt er sowohl eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Zivilkreisgerichtspräsidenten, womit zulässige Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit die Rügen des Beschwerdeführers hinreichend begründet sind (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 3.1 und 3.2). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Akten. 2. Der Zivilkreisgerichtspräsident hielt in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 zusammengefasst fest, dass Aussichtslosigkeit der Begehren anzunehmen sei, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Die vom Beschwerdeführer beantragte Abänderung des Kindesunterhalts gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setze eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse seit Festlegung des Kindesunterhaltes voraus. Der Beschwerdeführer habe seine Abänderungsklage mit der neuerlichen Heirat der Kindsmutter (Beklagten) begründet, welche seiner Ansicht nach eine Reduktion des Bedarfs der Kindsmutter und der bei ihr lebenden gemeinsamen Tochter C.____ zur Folge gehabt hätte. Der Zivilkreisgerichtspräsident erwog sodann, dass mit Ziffern 6 und 7 der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 eine monatliche Unterhaltszahlung an C.____ von CHF 1'250.00 (Barunterhalt von CHF 700.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 550.00) vereinbart worden sei, wobei als Basis ausschliesslich der Bedarf des Beschwerdeführers und der unter Berücksichtigung seines Bedarfs resultierende Überschuss gedient habe. Als Überschuss sei ein Betrag von CHF 2’503.20 angenommen worden und die Parteien hätten sich auf eine hälftige Überschussteilung zwischen dem Beschwerdeführer und C.____ geeinigt, ohne sich mit deren Bedarfspositionen und mit den Bedarfspositionen der Kindsmutter im Einzelnen auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hätten die Parteien festgehalten, dass der steigende Barbedarf den Betreuungsunterhalt mit zunehmendem Alter von C.____ verdrängen werde. Auch sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer nach der Ehescheidung Vater des (nicht gemeinsamen) Kindes D.____ geworden sei, wobei die Parteien von einer Gleichbehandlung der Kinder des Beschwerdeführers ausgegangen seien. Die Scheidungsvereinbarung sei vom Zivilkreisgericht mit Urteil vom 6. Januar 2021 genehmigt worden, so dass offensichtlich alle Beteiligten von deren Angemessenheit überzeugt gewesen seien. Die anwaltlich vertretenen Parteien wie auch das Gericht hätten darauf verzichtet, die bereits bekannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur zweistufigen Methode mit Überschussverteilung strikt anzuwenden und entsprechend der Vereinbarung zu dokumentieren. An der soeben genannten Konstellation habe sich nichts geändert. Insbesondere hätten sich die Parameter, welche von den Parteien als relevant erachtet worden seien, nicht verändert. Eine Abänderungsklage bezwecke nicht, das ursprüngliche Urteil zu revidieren. Der Beschwerdeführer sei nach wie noch in der Lage, seinen Überschuss wie bis anhin mit C.____ zu teilen, selbst wenn sich ihr effektiver Bedarf verringert haben könnte. Es grenze mindestens an Rechtsmissbrauch, wenn sich der Beschwerdeführer für die Abänderung des Kindesunterhalts nun ausgerechnet auf diejenigen Parameter berufe, welche für ihn zuvor bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags keine Rolle gespielt hätten. Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bedarfszahlen für die Kindsmutter und C.____ und einer Überschussteilung von 25% für C.____ und 75% für den Beschwerdeführer würde der Unterhaltsbeitrag für C.____ gerundet mindestens CHF 1'140.00 betragen (CHF 663.15 Barbedarf, CHF 22.20 Betreuungsunterhalt und CHF 454.40 Überschussanteil), was einer Reduktion von 8.8% gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'250.00 entsprechen würde. Diese Veränderung sei derart gering, dass ein Kläger, der die Kosten selbst zu tragen hätte, bei vernünftiger Überlegung auf einen Prozess verzichten würde. Die erneute Verheiratung der Kindsmutter führe im Ergebnis offensichtlich nicht zu einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse, weshalb sich die Klage als aussichtslos erweise und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers abzuweisen sei. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert im Rechtsmittelverfahren zunächst eine nicht vollständige Wiedergabe der massgeblichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (nachfolgend auch Vorinstanz genannt). Zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen seien weitere geltende Rechtssätze zu entnehmen. In Rzn. 6 und 7 seiner Beschwerde stellt er Textpassagen aus Bundesgerichtsentscheiden und der Rechtsliteratur zur unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere zur Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nach Art. 117 lit. b ZPO, zusammen. In der Folge unterlässt es der Beschwerdeführer jedoch aufzuzeigen, weshalb die von ihm aufgeführten Rechtssätze für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidrelevant sein sollen und inwieweit die Vorinstanz diese Rechtssätze zu Unrecht nicht auf den konkreten Fall angewendet haben soll. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Es genügt daher nicht, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 ZPO behauptet wird, sondern es ist in der Beschwerdebegründung konkret darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Dazu ist es notwendig, dass sich die beschwerdeführende Partei inhaltlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; KGE BL 410 22 69 vom 17. Mai 2022 E. 1.2 mit Literaturhinweisen; KGE BL 410 20 217 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3; BSK ZPO- Spühler , 3. Aufl., 2017, Art. 321 N 4 ff., Art. 311 N 15). Vorliegend begnügt sich der Beschwerdeführer in Rz. 8 der Beschwerde auszuführen, dass die Vorinstanz die massgeblichen Rechtssätze zur unentgeltlichen Rechtspflege und namentlich zur Nichtaussichtslosigkeit unvollständig abgebildet habe. Die in der angefochtenen Verfügung dargestellten Voraussetzungen seien lückenhaft und die darauf vorgenommene Subsumtion fusse nicht auf den vollständigen anwendbaren Rechtsregeln, was eine unrichtige Rechtsanwendung darstelle. Der Beschwerdeführer unterlässt es hernach aber darzutun, welche massgeblichen Rechtssätze die Vorinstanz im hiesigen Fall konkret unberücksichtigt gelassen haben soll, welche dargestellten Voraussetzungen seiner Meinung nach lückenhaft sein sollen und welche Subsumtion durch die Vorinstanz aus welchen Gründen unvollständig sein soll. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die angeblich unberücksichtigt gebliebenen Rechtssätze hier entscheidrelevant sein würden und das Ergebnis bei korrekter Subsumtion anders ausgefallen wäre. Eine notwendige Subsumtion des Rechts auf den konkreten Fall, respektive eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, findet in Rz. 8 der Beschwerde nicht statt. Auf die Rüge der unvollständigen Wiedergabe von massgeblichen Rechtsätzen durch die Vorinstanz kann demzufolge nicht eingetreten werden. 3.2 Ohnehin trifft es nicht zu, dass Art. 117 lit. b ZPO im vorinstanzlichen Verfahren falsch angewendet wurde. In Erwägung I.2 der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 gab die Vorinstanz die langjährige und gleichbleibende kantonale Rechtsprechung zum Begriff der Aussichtslosigkeit von Rechtsbegehren im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, die sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre deckt, korrekt wieder. Sie führte dabei auch die für den konkreten Fall massgeblichen Rechtssätze auf. Danach sind solche Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (KGE BL 400 19 244 vom 9. Juni 2020 E. 10.1; Wuffli/Fuhrer , Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, § 2 Rz. 364). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGer 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.3; BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.; KGE BL 410 20 13 vom 5. Mai 2020 E. 6; 410 19 138 vom 16. Juli 2019 E. 2.1 m.w.H.; KUKO ZPO- Jent-Sørensen , 3. Aufl., 2021, Art. 117 N 33). Die Vorinstanz wendete diese Rechtssätze konkret auf den Fall an und sie kam dabei zum Schluss, dass ein Kläger, der die Kosten selbst zu tragen hätte, bei vernünftiger Überlegung auf den vom Beschwerdeführer eingeleiteten Abänderungsprozess verzichten würde. Die erneute Verheiratung der Kindsmutter habe nach Ansicht der Vorinstanz offensichtlich nicht zu einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse geführt. Die Vorinstanz beurteilte damit im Rahmen ihrer summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers zu Recht als beträchtlich geringer als die Gefahr des Unterliegens im hängigen Unterhaltsabänderungsverfahren. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wendete die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht zu streng an. Zudem ist dem Beschwerdeführer zu widersprechen, dass die Gewinnaussichten «nahezu ausgeschlossen» sein müssten, um die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren annehmen zu können. Eine unrichtige Anwendung von Art. 117 lit. b ZPO durch die Vorinstanz liegt nicht vor. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, da sich die damaligen Parteien zur Festlegung der Unterhaltsbeiträge für C.____ zwar am Bedarf des Beschwerdeführers orientiert, diesen aber nicht zum ausschliesslichen Berechnungsparameter erklärt hätten. In Ziffer 6 der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 sei ausdrücklich festgelegt worden, dass lediglich «vergleichsweise» und «unpräjudiziell für allfällige Abänderungsverfahren» vom damals aufgeführten Bedarf des Beschwerdeführers ausgegangen worden sei. In der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sei dies gänzlich unberücksichtigt geblieben. Zudem sei der Bedarf des Beschwerdeführers als nicht präjudizierend definiert worden. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass sich die damaligen Parteien in ihrer Scheidungsvereinbarung nicht im Einzelnen mit den Bedarfspositionen von C.____ und der Kindsmutter auseinandergesetzt hätten. Dadurch hätten sich die Parteien aber nicht darauf geeinigt, dass jegliche Veränderung im Bedarf von C.____ und/oder der Kindsmutter nicht zu einer Abänderung der Unterhaltsbeiträge berechtigen würde. Vermutungsweise habe die Vorinstanz damit die Rechtsprechung zum sog. caput controversum ansprechen wollen, wonach eine künftige Anpassung der Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen sei in Bezug auf bestrittene und ungewisse Punkte, welche die Parteien vergleichsweise und nach deren Willen endgültig geregelt hätten. Der Scheidungsvereinbarung der Parteien sei eine solche Regelung aber nicht zu entnehmen. Die Parteien hätten sich nicht darauf geeinigt, dass jegliche Veränderung im Bedarf von C.____ und/oder der Kindsmutter nicht zu einer Änderung der Unterhaltsbeiträge berechtigen würde. Hätten sie eine Unabänderlichkeit der Unterhaltsbeiträge - bspw. bei verändertem Bedarf von C.____ und/oder der Kindsmutter oder aus anderen Gründen - vorsehen wollen, wäre es ihnen unbenommen gewesen, dies in ihrer Vereinbarung so vorzusehen. In Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung hätten die Parteien ausdrücklich vorgesehen, dass die Unterhaltsbeiträge bei veränderten Verhältnissen nach Art. 286 Abs. 2 ZGB angepasst werden könnten. Die Parteien hätten in der Vereinbarung keine Einschränkung vorgenommen, wonach etwa nur die Veränderung gewisser Parameter zu einer Abänderung berechtigen würde und andere nicht. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach erstens der steigende Barbedarf mit zunehmendem Alter von C.____ den Betreuungsunterhalt verdrängen werde, zweitens die Scheidungsvereinbarung gerichtlich genehmigt worden sei und daher alle Beteiligten von deren Angemessenheit überzeugt gewesen seien, sowie drittens die Parteien auf eine strikte Anwendung der damals bereits bekannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Methode mit Überschussverteilung verzichtet hätten, seien unzutreffend respektive nicht von Relevanz. Aus diesen Feststellungen könne keine Unabänderlichkeit der Unterhaltsbeiträge bei künftig verringertem Bedarf des Kindes und der Kindsmutter abgeleitet werden. Die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz würden eine unrichtige Feststellung und Würdigung des Sachverhalts darstellen und seien überdies in unrichtiger Anwendung von Art. 117 ZPO erfolgt. 4.2 Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt der durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation schlüssig darzulegen und ihre Mittellosigkeit sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren in der Hauptsache zumindest glaubhaft zu machen. Als Beweismittel sieht Art. 254 Abs. 1 ZPO für summarische Verfahren ausschliesslich den Urkundenbeweis vor, der allerdings durch andere Beweismittel ergänzt werden kann, wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 119 N 3, 8; Wuffli/Fuhrer , Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, § 2 Rz. 406). Bei Geltung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes hat sich die gesuchstellende Partei neben den anspruchsbegründenden Umständen auch über die Beweismittel zu äussern (BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 m.w.H.). Die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren sind regelmässig zu Prozessbeginn und auf der Grundlage der Umstände zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung summarisch zu prüfen (BGer 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 4; BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.; Wuffli/Fuhrer , Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, § 2 Rz. 403). Erscheint es sowohl möglich, den Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich herzuleiten, als auch die behaupteten Tatsachen beweisen zu können, liegt keine Aussichtslosigkeit vor, soweit auch keine faktischen Gründe wie z.B. ein kleiner Streitwert oder hohe Gerichtskosten dagegen sprechen. Betreffend die im Hauptverfahren zu beweisenden Tatsachen ist auf die vorhandenen Akten abzustützen und eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Ein eigentliches Beweisverfahren ist hingegen nicht durchzuführen (BGer 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 4; Wuffli/Fuhrer , Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, § 2 Rz. 404 m.w.H.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten hat demnach zwar durchaus mit einer gewissen Genauigkeit zu erfolgen, wobei die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum eröffnet (BGer 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4). In keinem Fall soll dies aber dazu führen, dass der Hauptprozess in das summarische Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vorverlagert wird (BGer 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 4; Wuffli/Fuhrer , Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, § 2 Rz. 405). Insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus in alle möglichen Richtungen abzuklären und sämtliche Behauptungen von Amtes wegen zu überprüfen. Nur wo der Sachverhalt unklar ist, hat es weitere Abklärungen zu treffen (BGer 4A_114/2013, E. 4.3.1). 4.3 Im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer beantragten Unterhaltsanpassung nach Art. 286 Abs. 2 ZPO war im vorinstanzlichen Verfahren summarisch zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse seit der damaligen Unterhaltsfestsetzung glaubhaft dargetan war. Der Beschwerdeführer begründete seine Abänderungsklage mit der neuerlichen Heirat durch die Kindsmutter und der damit einhergehenden Reduktion ihres Bedarfs und desjenigen von C.____, welche eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse darstellen würden. Die Vorinstanz erwog demgegenüber, dass sich die von den Parteien damals als relevant erachteten Parameter im Hinblick auf die Unterhaltsfestsetzung nicht verändert hätten. Diese vorinstanzliche Auslegung der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 ist nicht zu beanstanden. Gemäss dem klaren Wortlaut der Scheidungsvereinbarung wurde der Unterhaltsbeitrag für C.____ von monatlich CHF 1'250.00 (davon vorderhand CHF 700.00 Barunterhalt und CHF 550.00 Betreuungsunterhalt) auf Basis einer Bedarfsrechnung des Beschwerdeführers festgelegt. Dabei gingen die Kindseltern laut Ziffer 6 der Vereinbarung vergleichsweise von einem monatlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers von CHF 2'562.25 aus (Grundbetrag CHF 1'000.00, Wohnkostenanteil CHF 685.00, Krankenkassenprämie KVG 2021 CHF 417.25, Verpflegung CHF 210.00, Mobilität CHF 200.00, Gesundheitskosten CHF 50.00, vergleichsweise ohne den Bedarf von D.____ und ohne Steuern). Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers wurde auf monatlich CHF 5'065.45 festgelegt, was zu einem monatlichen Überschuss des Beschwerdeführers von CHF 2'503.20 führte. Gemäss Ziffer 6 der Scheidungsvereinbarung verfolgten die Kindseltern das Ziel, die gemeinsame Tochter C.____ und das nicht gemeinsame Kind D.____ möglichst gleich zu behandeln. Gemäss der nachfolgenden Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung einigten sich die Kindseltern «vor diesem Hintergrund» auf monatliche Unterhaltsbeiträge für C.____ von CHF 1'250.00 vorderhand bis zum 18. Altersjahr von C.____, vorbehältlich Art. 277 Abs. 2 ZGB. In Ziffer 10 der Scheidungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Unterhaltsregelung auf die Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von CHF 5'065.45, der Kindsmutter von CHF 2'325.00 und der Tochter C.____ von CHF 367.00 (Kinderzulagen, Differenzzulagen und Prämienverbilligung) basieren würde. Das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, pflichtet daher der Vorinstanz bei, dass die effektiven Bedarfszahlen der Kindsmutter und von C.____ keine relevanten Grössen für die Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags in der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 darstellten. Der Scheidungsvereinbarung wurde dementsprechend keine Berechnung der Bedarfszahlen der Kindsmutter und von C.____ beigefügt. Hinzu kommt, dass die Kindseltern in Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung explizit vorsahen, dass der Betreuungsunterhalt mit zunehmendem Alter von C.____ vom mutmasslich steigenden Barbedarf verdrängt würde. Mit dieser Regelung wurden Veränderungen im Bedarf von C.____ und der Kindsmutter bereits vorausgegriffen und die Kindseltern einigten sich darauf, dass nicht jede Veränderung im Bedarf von C.____ oder der Kindsmutter zu einer Unterhaltsanpassung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZPO berechtigen würde. Folglich kann dem Beschwerdeführer zum einen nicht gefolgt werden, dass die Bedarfszahlen von C.____ und/oder der Kindsmutter für die Vertragsparteien relevante Grössen für die Festsetzung des Kindsunterhaltsbeitrags in der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 dargestellt hätten. Zum anderen unterlässt es der Beschwerdeführer in der Abänderungsklage konkret darzulegen, dass die von ihm geltend gemachten Änderungen im Bedarf C.____ und der Kindsmutter nicht von der Regelung in Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung erfasst, sondern eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZPO darstellen würden. Soweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren argumentiert, dass weder die gerichtliche Genehmigung und Bestätigung der Angemessenheit der Scheidungsvereinbarung, noch die von ihm bestrittene Nichtanwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Methode mit Überschussverteilung eine Unveränderlichkeit der Kindsunterhaltsbeiträge bei künftig reduziertem Bedarf von C.____ und/oder der Kindsmutter begründe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt in Bezug auf seine Hinweise, dass sein Bedarf in der Scheidungsvereinbarung lediglich «vergleichsweise» und «unpräjudiziell für allfällige Abänderungsverfahren» festgelegt wurde und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vermutungsweise an die Rechtsprechung zum sogenannten «caput controversum» angesprochen haben soll. Die Erfolgschancen der Abänderungsklage vom 31. Mai 2022 erweisen sich auf der Grundlage der Vorbringen des Beschwerdeführers als äusserst gering, weshalb sie die Vorinstanz zu Recht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet hat. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, selbst wenn die damaligen Parteien festgestellt hätten, dass der Betreuungsbedarf mit zunehmendem Alter von C.____ durch einen erhöhten Barbedarf verdrängt würde, sei diese Feststellung falsch gewesen. Nachweislich habe sich der Bedarf von C.____ nämlich aufgrund der Reduktion ihres Wohnkostenanteils als Folge der Neuverheiratung der Kindsmutter verringert, wodurch eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Bedarfszahlen von C.____ würden sich aus der Berechnungstabelle ergeben, welche vom Beschwerdeführer als Beilage 3 eingereicht und ausdrücklich als «unpräjudiziell» bezeichnet worden sei. Im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage vom 31. Mai 2022 habe sich dem Beschwerdeführer die aktuelle finanzielle Situation von C.____ und der Kindsmutter nur teilweise erschlossen, weshalb entsprechende Editionsbegehren gestellt worden seien. Gestützt auf die einverlangten Unterlagen habe der Beschwerdeführer an der Einigungsverhandlung vom 10. August 2022 eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge eingereicht, welche einen monatlichen Barbedarf von C.____ von CHF 646.95 und - zufolge eines fehlenden Mankos der Kindsmutter - keinen Betreuungsunterhalt vorgesehen habe. Vom verbleibenden Überschuss beim Beschwerdeführer sei C.____ unpräjudiziell ein Überschussanteil von CHF 60.68 zugewiesen worden, woraus ein Unterhaltsbeitrag von CHF 707.63 resultiert habe. Diese Neuberechnung sei der Vorinstanz bekannt gewesen und sie hätte in ihrer Eventualbegründung auf diese abstellen müssen. Gegenüber dem in der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'250.00 liege eine Reduktion von 43.4% vor, womit die Erheblichkeitsgrenze als erreicht zu betrachten sei. Die Vorinstanz habe in ihrer Eventualbegründung für C.____ einen Überschussanteil von 25% zugewiesen, ohne dies auch nur annähernd zu begründen. Am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost habe sich eine Praxis etabliert, wonach einem Kind ein Überschussanteil von 15% zuzuweisen sei, weshalb der Beschwerdeführer den Überschussanteil für C.____ vorläufig mit CHF 60.68 beziffert habe. Würde der Überschuss nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe verteilt werden, würde der Überschussanteil für C.____ 16.6% bzw. CHF 67.40 betragen, womit die Veränderung längst über der geforderten Erheblichkeitsgrenze läge. Sodann verfalle die Vorinstanz in unrichtige Rechtsanwendung, weil sie das Gesuch des Beschwerdeführers entgegen Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht summarisch geprüft, sondern das bevorstehende Beweisverfahren vorweggenommen habe. Sowohl bei ihm als auch bei C.____ und der Kindsmutter hätten sich betreffend Einkommen und Bedarf nachweislich Änderungen eingestellt. Es sei diesbezüglich Beweis zu führen, Beweise abzunehmen und eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Rechtsprechungsgemäss sei bei der Neufestsetzung der Kinderalimente die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktualisieren, wobei auch unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürften. Die Vorinstanz habe nicht erkannt, dass die zahlreichen komplexen und umstrittenen Fragen weiterer Beweisabnahmen bedurft hätten. Hingegen habe sich die Vorinstanz über das noch durchzuführende Beweisverfahren hinweggesetzt und die summarische Prüfungspflicht verletzt. 5.2 Ob eine behauptete Änderung erheblich ist, beurteilt sich nach gerichtlichem Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte bezüglich Dauer und Höhe des Unterhaltsbeitrags. So kann bei einem geringen Unterhaltsbeitrag auch eine eher geringfügige Schwankung bereits Grund zur Abänderung geben. Eine Unterhaltsabänderung kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Unterhaltslast unter Berücksichtigung der im ersten Urteil berücksichtigten Kriterien nunmehr ungleich zwischen den Elternteilen verteilt ist, insbesondere wenn der ursprünglich festgelegte Beitrag angesichts der neuen Sachlage ungebührend belastend wird (BGE 134 III 337 E. 2.2.2; BGer 5A_190/2020 vom 30. April 2021 E. 3). Das Gericht kann sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass bei einem Elternteil eine Änderung der Situation eingetreten ist, sondern es hat sämtliche Elemente, die bei der ursprünglichen Festlegung des Unterhalts berücksichtigt wurden, zu aktualisieren und auf dieser Basis zu prüfen, ob die früher getroffene Unterhaltsaufteilung zwischen den Eltern angesichts der neuen Umstände unausgewogen erscheint. Erst wenn dies bejaht wird, ist der Kindesunterhalt neu festzulegen (BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 286 N 11b). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Änderungsgrundes und dessen Erheblichkeit ist das Datum des Einreichens der Abänderungsklage (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_230/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.1 m.w.H.), weshalb im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Bedarfstabelle des Beschwerdeführers, welche dieser mit seiner Abänderungsklage vom 31. Mai 2022 eingereicht hatte, für die Prüfung der Erheblichkeit der Veränderung und der Prozessaussichten verwendet hat. Irrelevant ist hierbei, dass der Beschwerdeführer seine Berechnungstabelle als unpräjudiziell bezeichnet hat. Die Überschussverteilung der Vorinstanz, welche in Nachachtung der gleich zu behandelnden Kinder des Beschwerdeführers und offensichtlich in Anwendung der Teilungsregel nach grossen und kleinen Köpfen dem Beschwerdeführer und seinem Kind D.____ 75% und C.____ 25% des Überschusses zugewiesen hat, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Die Überschussverteilung hat in Anwendung des richterlichen Ermessens und fallbezogen in Beachtung der Gesamtumstände zu erfolgen, so dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht in jedem Fall einem Kind jeweils 15% des Überschusses zuzuweisen ist. Ergänzend ist zur Überschussverteilung im hier zu beurteilenden Fall anzumerken, dass es auch sachgerecht gewesen wäre, C.____ einen höheren Überschussanteil im Verhältnis zu D.____ zu gewähren, da der Beschwerdeführer den mit ihm lebenden Sohn D.____ mehr betreut als C.____. Bei höherer Naturalleistung sinkt die finanzielle Leistungspflicht entsprechend. 5.3 Das Ergebnis der Vorinstanz, welche unter Berücksichtigung der Neuverheiratung der Kindsmutter und gestützt auf die Berechnung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2022 einen geänderten Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'140.00 errechnete, ist sachlich begründet und willkürfrei in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens ermittelt worden. Zudem kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass sich vorliegend keine komplexe Sachlage präsentierte, weshalb keine weitergehenden Abklärungen oder die Beantwortung von umstrittenen Fragen mithilfe weiterer Beweisabnahmen notwendig waren, um den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beurteilen zu können. Ansonsten würde das eigentliche Beweisverfahren vorweggenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Heirat zu einer wirtschaftlichen Besserstellung der Kindsmutter geführt habe, welche ebenfalls zu berücksichtigen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss eine wirtschaftliche Verbesserung des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils grundsätzlich dem Kind zugutekommt und daher nicht zu berücksichtigen ist, soweit nicht das Gleichgewicht der Belastung aller Beteiligten in Frage gestellt wird (BGE 134 III 337 E. 2.2.2; 108 II 83 E. 2; BGer 5A_7/2016 vom 15. Juni 2016 E. 5.3; BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 286 N 13). Der in der Scheidungsvereinbarung angeführte Betreuungsunterhalt darf demnach nicht einzig aufgrund eines höheren Einkommens der Kindsmutter gekürzt werden. Durch die Neuverheiratung der Kindsmutter hat sich das Gleichgewicht der Belastung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter nicht wesentlich verändert, wie sich aus der oben beschriebenen Berechnung der Vorinstanz ergibt, denn es gilt diesbezüglich einerseits zu beachten, dass die finanzielle Situation des heutigen Ehegatten der Kindsmutter insofern unbeachtlich ist, als der Stiefelternunterhalt gegenüber der Unterhaltspflicht der Eltern, der Anzehrung des Kindsvermögens, der Verwandtenunterstützung und gar gegenüber der Sozialhilfe subsidiär ist (BGE 120 II 285 E. 2b; BGer 5A_440/2014 vom 20. November 2014 E. 4.3.2.2; BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 286 N 14 und Art. 278 N 8; Coskun-Ivanovic , Betreuungsunterhalt zu Lasten des rechtlichen Stiefelters?, in: Jusletter 31. Oktober 2022 Rz. 13). Andererseits wäre die Einkommensreduktion des Beschwerdeführers nur dann eine zu berücksichtigende Veränderung, wenn die Reduktion ohne Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers eingetreten wäre (BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 286 N 14, mit Hinweis auf BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine fehlende Einflussmöglichkeit seinerseits behauptet. Auf Grundlage der Vereinbarung zwischen ihm und seinem Arbeitgeber vom 11. April 2022 (Klagebeilage 6) kann zudem nicht auf eine unfreiwillige Pensumsreduktion des Beschwerdeführers geschlossen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an der Einigungsverhandlung vom 10. August 2022 zu Protokoll gab, dass der tiefere Grundbetrag sowie die geänderten Wohnkosten der Kindsmutter infolge ihrer Heirat ihn zur Abänderungsklage bewogen hätten. Sein geringeres Einkommen habe darauf keinen Einfluss gehabt. Solange er das Manko decken könne, spiele die Lohnreduktion keine Rolle (Verhandlungsprotokoll S. 1). Es liegt daher keine falsche Rechtsanwendung vor, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer summarischen Prüfung der Erheblichkeit der geltend gemachten Veränderungen nicht auf das reduzierte Einkommen des Beschwerdeführers abstellte, zumal die Reduktion per 1. Mai 2022 - d.h. wenige Wochen vor Einreichung der Abänderungsklage - die Voraussetzung einer unvorhergesehenen, erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse nach Art. 286 Abs. 2 ZGB offensichtlich nicht erfüllte. Die Vorinstanz ging zu Recht vom Überschuss des Beschwerdeführers von monatlich CHF 2’503.20 gemäss der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 aus, zog davon den behaupteten reduzierten Bar- und Betreuungsbedarf für C.____ ab (CHF 663.15 und CHF 22.20, Klagebeilage 3) und wies vom restanzlichen Überschuss des Beschwerdeführers von CHF 1'817.65 25% C.____ (CHF 454.40) und 75% dem Beschwerdeführer und D.____ zu (dazu bereits vorstehende Erwägung 5.2). Die Vorinstanz gelangte so zu einem veränderten Unterhaltsbeitrag für C.____ von mindestens CHF 1’140.00, was einer Reduktion von 8.8% gegenüber dem in der Scheidungsvereinbarung festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'250.00 entspricht. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, stellt diese Unterhaltsreduktion von 8.8% keine erhebliche Veränderung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 286 Abs. 2 ZGB dar, womit die Chancen auf einen erfolgreichen Abänderungsprozess äusserst gering sind und kaum als ernsthaft bezeichnet werden müssen. Auch unter Zugrundelegung des um rund CHF 16.00 tieferen Barbedarfs von C.____ gemäss der aktualisierten Unterhaltstabelle des Beschwerdeführers vom 10. August 2022 würde die Unterhaltsreduktion rund 9.8% betragen (CHF 646.95 + CHF 22.20 + CHF 458.50 = CHF 1'127.65) und mangels erheblicher Veränderung ebenfalls keine Abänderung nach Art. 286 Abs. 2 ZGB rechtfertigen. Selbst wenn nach der (unrichtigen) Meinung des Beschwerdeführers der Betreuungsunterhalt von CHF 22.20 unberücksichtigt bleiben würde, wäre die Erheblichkeitsgrenze im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB immer noch nicht erreicht, da nach wie vor kein relevantes Ungleichgewicht der Unterhaltslast zwischen den Kindseltern im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung bestehen würde. Die Rügen des Beschwerdeführers sind demnach allesamt unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene zivilkreisgerichtliche Verfügung vom 21. September 2022 zu bestätigen ist. 6. Zusammenfassend lässt sich unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen festhalten, dass der Beschwerdeführer seine Abänderungsklage vom 31. Mai 2022 mit behaupteten erheblichen Veränderungen im Bedarf von C.____ und/oder der Kindsmutter als Folge der Neuverheiratung der Kindsmutter begründete. Nachdem die Bedarfszahlen der Tochter C.____ und der Kindsmutter gemäss der Scheidungsvereinbarung vom 24./29. Dezember 2020 keine Grundlage für die Festlegung der Kindsunterhaltsbeiträge für C.____ darstellten, können die Erfolgsaussichten der Abänderungsklage als äusserst gering bezeichnet werden. Selbst wenn die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Bedarfszahlen von C.____ und der Kindsmutter im Rahmen von Art. 286 Abs. 2 ZGB berücksichtigt würden, müsste die Erheblichkeit der Veränderungen verneint werden, weil die Veränderungen zu einer Reduktion von unter 10% des Kindsunterhaltsbeitrags von C.____ führen würden. Eine solche Veränderung führt vorliegend angesichts der bestehenden finanziellen Verhältnisse auf beiden Seiten offensichtlich nicht zur einer ungleichen Verteilung der Unterhaltslast zwischen den Elternteilen. Die Neuverheiratung der Kindsmutter führte augenscheinlich nicht zu einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB, womit die Rechtsmittelrügen des Beschwerdeführers abzuweisen sind, soweit auf diese eingetreten werden kann, und der vorinstanzliche Entscheid vom 21. September 2022 bezüglich Aussichtslosigkeit der Abänderungsbegehren zu bestätigen ist. 7.1 Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten für das vorliegende Verfahren zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies betrifft jedoch einzig das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, welche sich laut Art. 95 Abs. 1 ZPO aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Rechtsprechung folgend und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem unterliegenden Beschwerdeführer gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 600.00 aufzuerlegen. Eine Partei- oder Umtriebsentschädigung ist weder dem Beschwerdegegner noch der Kindsmutter zuzusprechen, zumal Letztere im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war und in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2022 keinen Kostenantrag gestellt hat. 7.2 Der Beschwerdeführer ersucht auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren für den Fall, dass ihm Prozesskosten auferlegt würden, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die in der vorstehenden Erwägung 3.3 wiedergegebenen Rechtssätze zur Aussichtslosigkeit der Begehren gelten auch für das Rechtsmittelverfahren. Namentlich sind Rechtsmittelbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Es hat sich gezeigt, dass die Rechtsmittelbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet waren. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 21. September 2022 hatte von Beginn an geringste Chancen auf Erfolg, weshalb sie als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet werden muss. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Selbst bei Nichtaussichtslosigkeit der zweitinstanzlichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers müsste sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zufolge fehlender Bedürftigkeit abgewiesen werden. Einkommenseitig ist dem Beschwerdeführer zusätzlich zum geltend gemachten Nettolohn von monatlich CHF 4'178.50 ein Zuschlag für Überstunden/Überzeit/Feiertags-, Wochenend- und Nachtarbeiten von mindestens CHF 100.00 pro Monat anzurechnen (nebst dem Zuschlag von CHF 40.75 gemäss Lohnausweis 2021), zumal ihm alleine in den Monaten Februar 2022 und März 2022 entsprechende Zuschläge in Höhe von insgesamt rund CHF 730.00 ausbezahlt wurden. Dem Nettoeinkommen von gesamthaft CHF 4'278.50 ist ein Grundbedarf des Beschwerdeführers von CHF 3'952.00 entgegenzustellen, welcher sich wie folgt berechnet: CHF 850.00 Grundbetrag für den im Konkubinat lebenden Beschwerdeführer CHF 200.00 Grundbetrag für Sohn D.____ CHF 157.50 15%-Zuschlag auf die Grundbeträge gemäss Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege CHF 373.00 Wohnkostenanteil des Beschwerdeführers im Verhältnis 2 grosse/3 kleine Köpfe, wobei vom Total von CHF 2'124.85 (Klagebeilage 9) die Amortisationszahlungen von CHF 318.90 und der lediglich behauptete Unterhalt von CHF 500.00 in Abzug zu bringen sind (resultierend CHF 1'306.00), unabhängig von den monatlichen Zahlungen an die Konkubinatspartnerin (Klagebeilagen 59 bis 61), zumal die Liegenschaft im Eigentum der Konkubinatspartnerin steht (Klagebeilagen 12, 56), welche über ein ungleich höheres Monatseinkommen von netto mehr als CHF 11'000.00 verfügt (Kinderzulagen abgezogen, zzgl. allf. 13. Monatslohn, vgl. Klagebeilagen 26 bis 28) CHF 93.00 hälftiger Wohnkostenanteil D.____ im Verhältnis grosse/kleine Köpfe (CHF 186.55/2), die andere Hälfte ist der Kindsmutter/Konkubinatspartnerin anzurechnen CHF 415.00 Prämie für die obligatorische Krankenversicherung des Beschwerdeführers; Prämien für Zusatzversicherungen werden bei der Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigt CHF 62.00 hälftige Prämie für die obligatorische Krankenversicherung von D.____ CHF 123.35), die andere Hälfte ist der Kindsmutter/Konkubinatspartnerin anzurechnen CHF 120.00 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung am Montag, Donnerstag und Freitag (jeweils CHF 10.00 pro Tag); am Dienstag- und Mittwochnachmittag hat der Beschwerdeführer frei und kann sich die Mittagsmahlzeit zuhause zubereiten CHF 50.00 praxisgemässe Pauschale für selbstgetragene Gesundheitskosten des Beschwerdeführers, obwohl er gemäss Berechnungstabelle vom 10. August 2022 CHF 30.00 geltend gemacht hat CHF 12.50 praxisgemässe Pauschale für selbstgetragene Gesundheitskosten von D.____ (CHF 25.00), hälftiger Anteil ist der Kindsmutter/Konkubinatspartnerin anzurechnen CHF 80.00 Pauschale für Kommunikation CHF 40.00 Pauschale für Versicherungen CHF 80.00 praxisgemässe Anrechnung der Kosten für ein unübertragbares Monats-Abonnement für den regionalen öffentlichen Verkehr als Mobilitäts-/Arbeitswegkosten des Beschwerdeführers; sein Arbeitgeber hat lediglich die Verwendung seines privaten Fahrzeugs für Fahrten zu den verschiedenen Baustellen bestätigt, nicht hingegen, dass keine Service-Fahrzeuge für Baustellenfahrten bereitgestellt würden und der Beschwerdeführer berufsbedingt auf die Verwendung seines Privatfahrzeugs angewiesen sei; wäre dies so, müsste der Arbeitgeber entsprechende Auslagen vergüten CHF 1'250.00 Unterhaltsbeitrag für C.____ CHF 169.00 laufende Steuerbelastung gemäss kantonalem Steuerrechner bei einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'278.50/CHF 51'342.00, abzüglich Unterhaltsbeiträge C.____ CHF 15'000.00 und den zulässigen Steuerabzügen bei einem 80%-Pensum gemäss den eingereichten Steuerunterlagen CHF 3’952.00 Der Beschwerdeführer ist in der Lage, einen Überschuss von monatlich CHF 326.50 zu generieren, der es ihm möglich und zumutbar macht, die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'332.45 (Gerichtsgebühr von CHF 600.00 und Honorar des eigenen Rechtsvertreters von CHF 2'732.45) rechtsprechungsgemäss bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.4; KGE BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 6.2; 410 14 49 vom 29. April 2014 E. 6). Damit ist er nicht bedürftig im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Demnach wird erkannt: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids CHF 600.00 in die Gerichtskasse einzubezahlen. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco